EU-Verbrauchkreditrichtlinie (EU-VKR)
Ziel der der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Verbraucherrichtlinie ist eine transparentere Produktgestaltung seitens der Kreditanbieter und somit ein besserer Schutz für Verbraucher. Banken, Sparkassen und Kreditvermittler sind verpflichtet, potentielle Kunden bereits in der vorvertraglichen Beratung über die Kreditkonditionen ausführlich zu informieren und alle Kosten aufzuschlüsseln. Neben dem Sollzinssatz (vorher „Nominalzinssatz“) muss auch der effektive Jahreszins sowie alle weiteren Kosten und Gebühren aufgelistet werden. Durch die Vereinheitlichung der Muster für Kreditverträge haben Kreditnehmer jetzt die Möglichkeit, verschiedene Angebote besser miteinander zu vergleichen und können nicht mehr auf so genannte „Lockvogel-Angebote“ reinfallen.
Auch bei der Werbung gilt jetzt ein strengeres Reglement. Wird ein Kreditangebot beworben, müssen dem Verbraucher jetzt folgende Angaben präsentiert werden:
- Sollzinssatz
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Dem Kunden muss zusätzlich ein repräsentatives Beispiel vorgelegt werden, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen.
Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie umfasst neben Ratenkrediten auch Überziehungskredite sowie Renovierungskredite, jeweils ab 200 Euro. Auf grundpfandrechtlich besicherte Kredite (Hypothekendarlehen, etc.) gelten zusätzlich Sonderregelungen.
Diese Kreditkonditionen in Zusammenhang mit einem Beispiel muss man dem Kunden vorstellen, sobald man mit Kreditzinsen wirbt. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass bei einigen Angeboten gar nicht mehr die Kosten, wie Kreditzinsen,.., aufgezeigt werden.
Restschuldversicherung: Kreditanbieter können eine teure Restschuldversicherung zum Kredit nicht mehr einfach mitverkaufen. Die Kosten müssen nunmehr mit in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden.
Vorfälligkeitsentschädigung: Kreditkunden können ihr Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, allerdings nur bis maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. (Gilt nicht bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen.)
Widerruf: Die Widerrufsfrist wird einheitlich auf 14 Tages festgelegt, vorausgesetzt die Widerrufsbelehrung erfolgt unverzüglich nach Vertragsabschluss.
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